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270.100 VRPG CH-BS

§ 45 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Übergangsbestimmung

Besondere Vorschriften über den Rekurs wegen Rechtsverzögerung
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§ 45 VRPG · Übergangsbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1929 in Wirksamkeit.

2. Ist bei Beschwerden, die zur Zeit, wo dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, beim Verwaltungsgerichte anhängig sind, der Schriftenwechsel der Parteien abgeschlossen, so werden sie nach den Bestimmungen des frühern Gesetzes erledigt.

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