Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270.100 VRPG CH-BS

§ 4 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Allgemeine Vorschriften
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§ 4 VRPG

1. Ansprüche auf Schadenersatz gegen Beamte und Staat nach Massgabe von § 9 der Kantonsverfassung sind auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.

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