270.100
VRPG
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Allgemeine Vorschriften
§ 4 VRPG
1. Ansprüche auf Schadenersatz gegen Beamte und Staat nach Massgabe von § 9 der Kantonsverfassung sind auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.