270.100
VRPG
CH-BS
§ 30f Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Beschwerdebefugnis
Die Anrufung des Verfassungsgerichts - Beschwerde gegen Erlasse
§ 30f VRPG · Beschwerdebefugnis
1. Zur Beschwerde sind befugt
a) jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte;
b) die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, anderer Träger öffentlicher Aufgaben und der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.