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270.100 VRPG CH-BS

§ 30e Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Zulässigkeit

Die Anrufung des Verfassungsgerichts - Beschwerde gegen Erlasse
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§ 30e VRPG · Zulässigkeit

1. Beim Verfassungsgericht können angefochten werden

a) Kantonale Verordnungen und andere unterhalb des Gesetzes stehende kantonale Erlasse

b) Erlasse der Gemeinden

c) Erlasse anderer Träger öffentlicher Aufgaben

d) Erlasse der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

2. Nicht angefochten werden können

a) Verfassungsbestimmungen

b) Gesetze

c) Staatsverträge

d) Richtpläne

e) kantonale und kommunale Nutzungspläne

3. Erlasse der Gemeinden, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen, können nur im Falle ihrer Genehmigung angefochten werden.

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