Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270.100 VRPG CH-BS

§ 30d Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ausnahmen

Die Anrufung des Verfassungsgerichts - Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30d VRPG · Ausnahmen

1. Von der Beschwerde an das Verfassungsgericht sind folgende Beschlüsse des Grossen Rates ausgenommen

a) Beschlüsse über die kantonale Anerkennung privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgemeinschaften

b) Beschlüsse über Begnadigung und Amnestie

c) Beschlüsse über den jährlichen Voranschlag sowie über die jährliche Rechnung

d) Beschlüsse über Planungen

e) Wahlbeschlüsse

← § 30c VRPG Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) § 30e VRPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →