270.100
VRPG
CH-BS
§ 30d Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ausnahmen
Die Anrufung des Verfassungsgerichts - Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
§ 30d VRPG · Ausnahmen
1. Von der Beschwerde an das Verfassungsgericht sind folgende Beschlüsse des Grossen Rates ausgenommen
a) Beschlüsse über die kantonale Anerkennung privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgemeinschaften
b) Beschlüsse über Begnadigung und Amnestie
c) Beschlüsse über den jährlichen Voranschlag sowie über die jährliche Rechnung
d) Beschlüsse über Planungen
e) Wahlbeschlüsse