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270.100 VRPG CH-BS

§ 3 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Allgemeine Vorschriften
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§ 3 VRPG

1. Wenn nach der Entscheidung einer Verwaltungsstreitsache durch das Verwaltungsgericht in derselben Sache eine strafrechtliche Beurteilung eintritt, so ist für diese in Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte der Sache das Urteil des Verwaltungsgerichts massgebend.

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