270.100
VRPG
CH-BS
§ 29 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Verfahren - Gerichtsverhandlung und Urteil
§ 29 VRPG
1. Falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist das Urteil in jedem Falle schriftlich zu begründen. Das schriftliche Urteil ist den Parteien und der Vorinstanz sowie der ursprünglich verfügenden Behörde, sofern sich diese am Verfahren beteiligt hat, zuzustellen.
2. Hat eine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden, so kann bei Abweisung des Rekurses eine schriftliche Begründung des Urteils unterbleiben. Diesfalls wird lediglich ein Urteilsdispositiv zugestellt.
3. Für die Berechnung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht ist die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung oder, falls keine solche verfasst wird, des Urteilsdispositivs massgebend.