270.100
VRPG
CH-BS
§ 28 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Verfahren - Gerichtsverhandlung und Urteil
§ 28 VRPG
1. Die Verhandlungen sind für Parteien und Publikum öffentlich. Das Gericht kann jedoch aus wichtigen Gründen die Publikumsöffentlichkeit ausschliessen. In Rekursen, welche sich auf das Gesetz über die direkten Steuern beziehen, wird das Publikum ausgeschlossen, wenn es eine Partei verlangt. Die Parteiöffentlichkeit bleibt auch in diesen Fällen gewährleistet.
2. Die Beratungen des Gerichts finden in keinem Fall öffentlich statt.
3. Das Urteil wird im Anschluss an die Beratung gegenüber der in der Verhandlung zugelassenen Öffentlichkeit vom Vorsitzenden mündlich verkündet und kurz begründet.