Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270.100 VRPG CH-BS

§ 22 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Verfahren - Verfahren bis zur Gerichtsverhandlung
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§ 22 VRPG

1. Der Präsident prüft die Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück; wird die Verbesserung nicht innert der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen.

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