270.100
VRPG
CH-BS
§ 22 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Verfahren - Verfahren bis zur Gerichtsverhandlung
§ 22 VRPG
1. Der Präsident prüft die Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück; wird die Verbesserung nicht innert der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen.