270.100
VRPG
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Allgemeine Vorschriften
§ 2 VRPG
1. Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht schliesst einen Rekurs an den Grossen Rat und die Anrufung des Zivilgerichts aus.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig über seine Zuständigkeit.