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270.100 VRPG CH-BS

§ 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Allgemeine Vorschriften
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§ 1 VRPG

1. Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht ausgeübt.

2. Das Verfassungsgericht beurteilt nach Massgabe der Verfassung und dieses Gesetzes die Verfassungsmässigkeit von Erlassen und Verfügungen.

3. Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsverfügungen nach Massgabe dieses Gesetzes; als Verfügungen gelten auch Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen.

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) § 2 VRPG →

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