270.100
VRPG
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Allgemeine Vorschriften
§ 1 VRPG
1. Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht ausgeübt.
2. Das Verfassungsgericht beurteilt nach Massgabe der Verfassung und dieses Gesetzes die Verfassungsmässigkeit von Erlassen und Verfügungen.
3. Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsverfügungen nach Massgabe dieses Gesetzes; als Verfügungen gelten auch Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen.