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Art. 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Kontrollstelle

Finanzielles
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Art. 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Kontrollstelle

1. Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die Kontrollstelle.

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