258.500
CH-BS
Art. 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Kontrollstelle
Finanzielles
Art. 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Kontrollstelle
1. Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die Kontrollstelle.