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Art. 7 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Finanzielle Beteiligung der Kantone

Finanzielles
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Art. 7 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Finanzielle Beteiligung der Kantone

1. Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Errichtungskosten, abzüglich des Bundesbeitrages, übernimmt der Kanton Zug 1/4, der Kanton Basel-Stadt 3/4; die Betriebskosten werden von den beiden Kantonen im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 getragen.

2. Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.

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