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CH-BS
Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Verwaltung
Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Verwaltung
1. Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt.