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Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Verwaltung

Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
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Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Verwaltung

1. Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt.

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