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Art. 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Regierungen

Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
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Art. 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Regierungen

1. Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Aufsichtskommission erlassenen generellen Vorschriften über Verwaltung und Betrieb sowie die Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).

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