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Art. 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Parlamente

Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
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Art. 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Parlamente

1. Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; sie beschliessen über bauliche Erweiterungen.

2. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustande. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentarische Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Antrages zu überweisen. Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.

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