258.500
CH-BS
Art. 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Inkrafttreten
Kündigung
Art. 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Inkrafttreten
1. Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum.