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Art. 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Inkrafttreten

Kündigung
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Art. 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Inkrafttreten

1. Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum.

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