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Art. 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Kündigung

Kündigung
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Art. 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Kündigung

1. Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen.

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