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Art. 17 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Zusammensetzung und Amtsdauer

Rekurskommission
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Art. 17 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Zusammensetzung und Amtsdauer

1. Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinargerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt werden.

2. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzenden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.

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