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CH-BS
Art. 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Die Beamtenkonferenz
Organe der Strafanstalt
Art. 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Die Beamtenkonferenz
1. Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Oberaufseher. Die Beamtenkonferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonferenz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur begutachtende Funktionen zu.