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Art. 13 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Die Direktion

Organe der Strafanstalt
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Art. 13 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Die Direktion

1. Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur Seite steht.

2. Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

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