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Art. 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Organe der Strafanstalt
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Art. 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Kompetenzen der Paritätischen Kommission

1. Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse

a) Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;

b) unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt;

c) Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;

d) Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung;

e) Abfassung des Jahresberichtes;

f) Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind;

g) Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;

h) Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Personalverordnung (Art. 15) und der Hausordnung.

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