Art. 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Kompetenzen der Paritätischen Kommission
Art. 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Kompetenzen der Paritätischen Kommission
1. Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse
a) Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
b) unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt;
c) Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;
d) Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung;
e) Abfassung des Jahresberichtes;
f) Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind;
g) Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
h) Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Personalverordnung (Art. 15) und der Hausordnung.