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CH-BS
Art. 11 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Die Paritätische Aufsichtskommission
Organe der Strafanstalt
Art. 11 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Die Paritätische Aufsichtskommission
1. Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Mitglieder.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des andern Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.