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Art. 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) - Zweck

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Art. 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) · Zweck

1. Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefangene im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen.

2. Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkenntnissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz geführt.

Zweck Art. 2 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) →

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