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§ 6 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Beschwerde

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§ 6 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Beschwerde

1. Gegen die Festsetzung der Beiträge der verurteilten Person und/oder der Eltern und gegen die Ablehnung eines Herabsetzungsantrages können die urteilsfähigen verurteilten Personen und die Eltern gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen Beschwerde erheben, soweit ihre Beschwernis CHF 3'000 pro Jahr übersteigt.

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