258.450
CH-BS
§ 4 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Berechnungsgrundsätze
§ 4 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Berechnungsgrundsätze
1. Die Jugendanwaltschaft berechnet die von der verurteilten Person und von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge und sorgt für deren Geltendmachung und das Inkasso.
2. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge von verurteilten Personen und Eltern an Unterbringungen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008, die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008 sowie die massgebenden Richtlinien des Erziehungsdepartements für zivilrechtliche Unterbringungskosten.