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§ 3 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Übrige Sanktionen

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§ 3 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Übrige Sanktionen

1. Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.

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