258.450
CH-BS
§ 3 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Übrige Sanktionen
§ 3 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Übrige Sanktionen
1. Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.