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§ 2 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Stationäre Massnahmen

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§ 2 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Stationäre Massnahmen

1. Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung.

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