258.450
CH-BS
§ 2 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen - Stationäre Massnahmen
§ 2 Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen · Stationäre Massnahmen
1. Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung.