258.400
JStVG
CH-BS
§ 9 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Beendigung von Schutzmassnahmen
§ 9 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Beendigung von Schutzmassnahmen
1. Die Vollzugsbehörde prüft mindestens jährlich oder auf Antrag die Notwendigkeit der Fortführung einer Schutzmassnahme. In der Regel eröffnet sie eine Fortführung nach einem Gespräch mit der betroffenen Person und ihrer gesetzlichen Vertretung mittels Verfügung.
2. Die Aufhebung oder die Änderung einer Schutzmassnahme wird in Form einer Verfügung in der Regel nach einer Verhandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 EG JStPO eröffnet. Vorbehalten bleibt die Änderung durch das Jugendgericht gemäss § 17.
3. Die Vollzugsbehörde bereitet die Entlassung aus der Schutzmassnahme in geeigneter Form vor.