258.400
JStVG
CH-BS
§ 8 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Kompetenzen bei Unterbringung
§ 8 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Kompetenzen bei Unterbringung
1. Die Vollzugsbehörde bestimmt über
a) die Wahl der Vollzugseinrichtung;
b) die Gewährung von Urlaub;
c) die Gewährung von Vollzugsöffnungen;
d) die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;
e) die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art. 273ff. ZGB, sofern diese sich mit der Institution nicht einigen können;
f) die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.
2. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Abs. 1 lit. b, c und d die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.