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258.400 JStVG CH-BS

§ 8 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Kompetenzen bei Unterbringung

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§ 8 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Kompetenzen bei Unterbringung

1. Die Vollzugsbehörde bestimmt über

a) die Wahl der Vollzugseinrichtung;

b) die Gewährung von Urlaub;

c) die Gewährung von Vollzugsöffnungen;

d) die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;

e) die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art. 273ff. ZGB, sofern diese sich mit der Institution nicht einigen können;

f) die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.

2. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Abs. 1 lit. b, c und d die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.

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