258.400
JStVG
CH-BS
§ 7 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Einweisung in den Vollzug bei Unterbringung und Freiheitsentzug
§ 7 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Einweisung in den Vollzug bei Unterbringung und Freiheitsentzug
1. Die Vollzugsbehörde erlässt nach Rechtskraft des Entscheides einen Vollzugsbefehl.
2. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die Lebenssituation der verurteilten Person und bei Freiheitsentzug das Strafmass. Sie kann der verurteilten Person, die sich nicht bereits in Haft befindet oder vorsorglich untergebracht ist, eine angemessene Frist setzen, die Unterbringung oder den Freiheitsentzug anzutreten. Eine Fristerstreckung ist nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin zulässig.
3. Im Vollzugsbefehl wird bei Freiheitsentzug auf besondere Vollzugsformen hingewiesen, sofern solche möglich sind.