258.400
JStVG
CH-BS
§ 6 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Durchführung von vorsorglichen Schutzmassnahmen
§ 6 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Durchführung von vorsorglichen Schutzmassnahmen
1. Entscheide im Rahmen der Anordnung, Änderung und Beendigung von vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen sowie die Verfügung über die Versetzung in eine andere Institution obliegen der jeweils zuständigen Verfahrensleitung.
2. Die Verfahrensleitung kann die Vorführung gemäss § 12 anordnen.