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258.400 JStVG CH-BS

§ 5 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Durchführung von Schutzmassnahmen

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§ 5 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Durchführung von Schutzmassnahmen

1. Für die Durchführung der Schutzmassnahmen sind eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt und eine zusätzlich zu bestimmende Person zuständig. Diese steht in regelmässigem Kontakt mit der Jugendlichen oder dem Jugendlichen, ihrer gesetzlichen Vertretung und den mit Vollzugs- und Betreuungsaufgaben beauftragten Dritten. Sie gibt Empfehlungen bezüglich Verlauf, Änderung und Aufhebung der Schutzmassnahme zuhanden der zuständigen Jugendanwältin oder des zuständigen Jugendanwaltes ab.

2. Bei der Auswahl der im Vollzug zuständigen Personen werden aus dem Untersuchungsverfahren bestehende Kontakte soweit möglich berücksichtigt.

3. Die Vollzugsbehörde kann Vollzugsaufgaben an geeignete öffentliche und private Einrichtungen oder Privatpersonen übertragen. Sie bestimmt, wer mit dem Vollzug von Schutzmassnahmen betraut wird.

4. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug von Strafen oder Schutzmassnahmen vorübergehend sistiert oder aufgeschoben werden.

5. Die Absätze 1-4 gelten für Begleitungen sinngemäss.

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