§ 4 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Aufgaben der Vollzugsbehörde
§ 4 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Aufgaben der Vollzugsbehörde
1. Die Vollzugsbehörde trifft die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Anordnungen und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Vollzug von
a) Strafen (Art. 22 Abs. 2 und 23 bis 25 JStG) und Schutzmassnahmen (Art. 12 bis 15 JStG);
b) vorsorglichen Schutzmassnahmen (Art. 5 JStG);
c) Begleitungen während der Probezeit bei bedingt ausgesprochenen Strafen und bei bedingter Entlassung (Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG);
d) Begleitungen bei einem Freiheitsentzug von über einem Monat (Art. 27 Abs. 5 JStG).
3. Die Vollzugsbehörde überwacht
a) die Durchführung des Vollzugs von Strafen, Schutzmassnahmen und Begleitungen, soweit Vollzugsaufgaben durch Dritte wahrgenommen werden;
b) die Einhaltung auferlegter Weisungen.
4. Die allgemeine Aufsicht über stationäre Vollzugseinrichtungen obliegt der für zivilrechtliche Platzierungen von Jugendlichen zuständigen Behörde. In Einzelfällen, namentlich wenn die der speziellen Problematik entsprechende Institution durch die Zivilbehörde nicht beaufsichtigt ist, kann die Vollzugsbehörde die Verantwortung für den Vollzug der Platzierung im In- oder Ausland selbst übernehmen.