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258.400 JStVG CH-BS

§ 3 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Grundsätze

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§ 3 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Grundsätze

1. Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zum Ziel, Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten und sie in ihren Fähigkeiten zu fördern, die für die Führung eines selbstverantwortlichen Lebens notwendig sind.

2. Die Vollzugsbehörde und die von ihr mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten achten die Menschenwürde der Jugendlichen. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Geburt, Geschlecht, Behinderung, Hautfarbe, ethnische Herkunft, nationale Herkunft, Sprache, Religion, politische Überzeugung und gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung.

3. Die Mitwirkungspflichten richten sich nach Art. 12 JStPO.

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