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258.400 JStVG CH-BS

§ 23 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Übergangsbestimmungen

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§ 23 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Übergangsbestimmungen

1. Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Begleitungen, der nach Wirksamwerden dieses Gesetzes voraussichtlich noch weniger als sechs Monate dauern wird, kann durch die bisherige Vollzugsbehörde weitergeführt werden.

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