258.400
JStVG
CH-BS
§ 23 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Übergangsbestimmungen
§ 23 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Übergangsbestimmungen
1. Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Begleitungen, der nach Wirksamwerden dieses Gesetzes voraussichtlich noch weniger als sechs Monate dauern wird, kann durch die bisherige Vollzugsbehörde weitergeführt werden.