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258.400 JStVG CH-BS

§ 22 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Planung von Vollzugseinrichtungen

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§ 22 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Planung von Vollzugseinrichtungen

1. Die Vollzugsbehörde unterstützt die zuständige Behörde bei der Planung der erforderlichen Angebote der stationären und ambulanten Jugendhilfe insbesondere durch die Weitergabe von planungsrelevanten Daten zu Art und Umfang der Massnahme.

2. Der Regierungsrat kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.

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