258.400
JStVG
CH-BS
§ 21 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Berufung
§ 21 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Berufung
1. Gegen die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine stationäre Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung können die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen.
2. Die Vollzugsbehörde kann gegen Entscheide des Jugendgerichts im Vollzugsverfahren Berufung einlegen.
3. Das Verfahren richtet sich nach Art. 398ff. StPO.