§ 20 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Beschwerde
§ 20 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Beschwerde
1. Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art. 393ff. StPO folgende Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten
a) die Änderung oder die Nichtänderung der Schutzmassnahme;
b) die Versetzung in eine andere Einrichtung;
c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung;
d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme;
e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000;
f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1;
g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft;
h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme;
i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2;
j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16;
k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4.
2. Über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden.
3. Wurde die Verfügung durch das Jugendgericht oder durch ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums getroffen, ist die Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO an das Appellationsgericht zu richten.
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, falls dies nicht durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich angeordnet wird.
5. Entscheide über Beschwerden im Vollzug sind endgültig.