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258.400 JStVG CH-BS

§ 2 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Zuständige Behörde

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§ 2 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde für den Vollzug ist die Jugendanwaltschaft.

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