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258.400 JStVG CH-BS

§ 19 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Vollzugskosten

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§ 19 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Vollzugskosten

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Beteiligung von Eltern und Jugendlichen an den Vollzugskosten.

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