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258.400 JStVG CH-BS

§ 17 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Änderung der Schutzmassnahme

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§ 17 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Änderung der Schutzmassnahme

1. Erachtet die Vollzugsbehörde die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine Unterbringung oder eine geschlossene Unterbringung oder die Änderung einer Unterbringung in eine geschlossene Unterbringung als notwendig, stellt sie einen schriftlichen Antrag an das Jugendgericht.

2. Der Antrag enthält eine kurze Zusammenfassung der Umstände.

3. Das Verfahren vor Jugendgericht richtet sich nach Art. 34 Abs. 5 und Art. 35ff. JStPO.

4. Bei Dringlichkeit kann die Änderung vorsorglich angeordnet werden. Das Verfahren für die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen ist anwendbar.

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