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258.400 JStVG CH-BS

§ 16 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Beobachtungsaufenthalt im Rahmen der Schutzmassnahme

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§ 16 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Beobachtungsaufenthalt im Rahmen der Schutzmassnahme

1. Vor der Änderung einer Schutzmassnahme kann eine stationäre Beobachtung angeordnet werden. Die Bestimmungen des JStG und der JStPO sind anwendbar.

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