258.400
JStVG
CH-BS
§ 16 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Beobachtungsaufenthalt im Rahmen der Schutzmassnahme
§ 16 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Beobachtungsaufenthalt im Rahmen der Schutzmassnahme
1. Vor der Änderung einer Schutzmassnahme kann eine stationäre Beobachtung angeordnet werden. Die Bestimmungen des JStG und der JStPO sind anwendbar.