258.400
JStVG
CH-BS
§ 15 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Disziplinarmassnahmen bei Unterbringung
§ 15 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Disziplinarmassnahmen bei Unterbringung
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann im Zusammenhang mit der Unterbringung Disziplinarmassnahmen verfügen, welche in die persönliche Freiheit der in der Einrichtung platzierten Person eingreifen.
2. Bei Disziplinarmassnahmen, welche erheblich in die persönliche Freiheit der in einer Vollzugseinrichtung platzierten Person eingreifen, holt die Leitung der Vollzugseinrichtung umgehend nach Anordnung der Disziplinarmassnahme die Einwilligung der Vollzugsbehörde ein. Bei Einschliessung von mehr als 24 Stunden oder einer mehr als siebentägigen time-out-Platzierung ist diese Einwilligung zwingend einzuholen. Die verurteilte Person soll dazu angehört werden.