258.400
JStVG
CH-BS
§ 14 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Vollzugs
§ 14 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Vollzugs
1. Anstelle einer Sicherheitshaft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich
a) die Sicherheitsleistung;
b) die Ausweis- und Schriftensperre;
c) das Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen;
d) die regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle;
e) die Auflage einer Tagesstruktur;
f) die ärztliche Behandlung oder die ärztliche Kontrolle;
g) das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
2. Zur Überwachung der Einhaltung der unter Abs. 1 lit. c und e aufgeführten Ersatzmassnahmen können technische Mittel eingesetzt werden.