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258.400 JStVG CH-BS

§ 14 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Vollzugs

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§ 14 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Vollzugs

1. Anstelle einer Sicherheitshaft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich

a) die Sicherheitsleistung;

b) die Ausweis- und Schriftensperre;

c) das Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen;

d) die regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle;

e) die Auflage einer Tagesstruktur;

f) die ärztliche Behandlung oder die ärztliche Kontrolle;

g) das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

2. Zur Überwachung der Einhaltung der unter Abs. 1 lit. c und e aufgeführten Ersatzmassnahmen können technische Mittel eingesetzt werden.

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