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258.400 JStVG CH-BS

§ 13 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Haft zur Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion

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§ 13 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Haft zur Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion

1. Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung oder einem zu vollziehenden Freiheitsentzug aus folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen

a) Fluchtgefahr;

b) erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit;

c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme;

d) Gefährdung am Aufenthaltsort.

2. Soll die Sicherheitshaft länger als fünf Tage dauern, stellt die Vollzugsbehörde spätestens am fünften Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht analog § 4 Abs. 1 lit. a EG JStPO. Das Verfahren richtet sich nach Art. 440 StPO.

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