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258.400 JStVG CH-BS

§ 12 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Zwangsweise Durchsetzung des Vollzuges

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§ 12 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Zwangsweise Durchsetzung des Vollzuges

1. Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person zwangsweise vorführen oder dem direkten Vollzug zuführen lassen, falls sich die verurteilte Person dem Vollzug einer rechtskräftigen Sanktion ganz oder teilweise unentschuldigt entzieht oder eine persönliche Leistung ungenügend erbringt.

2. Sofern nicht Fluchtgefahr besteht, ist die Vorführung resp. direkte Zuführung in den Vollzug mit Ansetzung einer letzten Frist zur korrekten Verbüssung der Sanktion anzudrohen.

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