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258.400 JStVG CH-BS

§ 11 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Persönliche Leistung

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§ 11 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Persönliche Leistung

1. Die Vollzugsbehörde bestimmt, wo eine angeordnete persönliche Leistung zu erbringen ist und setzt der verurteilten Person dafür eine angemessene Frist.

2. Der Einsatzbetrieb oder der Kursveranstalter meldet der Vollzugsbehörde nach Ablauf der Frist, ob die persönliche Leistung vollständig und genügend erbracht worden ist.

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