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258.400 JStVG CH-BS

§ 10 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Entlassung aus dem Freiheitsentzug

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§ 10 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Entlassung aus dem Freiheitsentzug

1. Die Vollzugsbehörde teilt möglichst frühzeitig der verurteilten Person, seiner gesetzlichen Vertretung und der vollziehenden Einrichtung den Tag und die Uhrzeit der Entlassung aus dem Freiheitsentzug mit. Bei einem Freiheitsentzug bis zu 14 Tagen wird der Entlassungszeitpunkt im Vollzugsbefehl festgelegt.

2. Vorbehalten bleibt der tageweise Vollzug.

3. Die Verweigerung der bedingten Entlassung wird der verurteilten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung mit Verfügung eröffnet.

4. Der Vollzug eines unbedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs ist beendet, wenn dieser vollständig verbüsst worden ist oder wenn nach einer bedingten Entlassung die Probezeit abgelaufen ist.

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