258.400
JStVG
CH-BS
§ 1 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) - Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1 Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG · Geltungsbereich des Gesetzes
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der im Jugendstrafgesetz aufgeführten Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) und Begleitungen sowie der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen.
2. Für die im Jugendstrafverfahren angeordneten stationären Beobachtungen gilt dieses Gesetz sinngemäss.